Termine & Fristen

Alle wichtigen Termine auf einen Blick.

Damit Sie keine Frist versäumen: Steuerzahlungstermine, Meldepflichten und unsere Bearbeitungszeiten – übersichtlich zusammengefasst.

Zahlungstermine

Die wichtigsten Steuerzahlungstermine

Übersicht der laufenden Vorauszahlungs- und Meldetermine. Die Umsatzsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe – sie muss eigenständig berechnet und fristgerecht abgeführt werden.

Einkommen- & Körperschaftsteuer

Vorauszahlungen, Kammerumlage u. a.

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Lohnsteuer & Dienstgeberbeitrag

Zuschlag zum DB u. a.

  • am 15. des Folgemonats

Umsatzsteuer (bis € 100.000)

Netto-Vorjahresumsatz bis € 100.000,–

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Umsatzsteuer (über € 100.000)

Netto-Vorjahresumsatz über € 100.000,–

  • am 15. des übernächsten Monats
  • z. B. 15. März für Jänner
Achtung

Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte „Selbstbemessungsabgabe" – sie muss vom Steuerzahler/von der Steuerzahlerin selbst berechnet sowie fristgerecht gemeldet und bezahlt werden. Vergessen Sie auch nicht weitere Meldepflichten.

Regelbesteuerungsantrag

Ein Widerruf nach Ablauf der 5-jährigen Bindefrist ist nur bis 31. Jänner möglich – ansonsten gilt die Regelbesteuerung ein weiteres Jahr.

Fristen

Weitere wichtige Termine

Vorsteuerrückerstattung, Herabsetzungsanträge und die Einreichung des Jahresabschlusses – die Stichtage, die Sie kennen sollten.

Stichtag
30. September (Folgejahr)

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Antrag via FinanzOnline. Die österreichische Finanzverwaltung prüft auf Vollständigkeit und leitet an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Originalbelege oder Kopien sind nicht vorzulegen, außer das erstattende Land fordert diese an.

Stichtag
30. September

Herabsetzungsanträge & Anspruchsverzinsung

Bis spätestens 30. September können Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen (ESt/KöSt) gestellt werden – mit schlüssiger Begründung und Prognoserechnung. Ab 1. Oktober laufen Anspruchszinsen (2 % über Basiszinssatz). Eine Anzahlung kann dem entgegenwirken; bis € 50 keine Belastung.

Stichtag
30. September

Firmenbuch: Jahresabschluss GmbH

Verpflichtende elektronische Einreichung beim Firmenbuchgericht für Jahresabschlüsse zum 31.12. des Vorjahres (sonst 9 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres). Bei verspäteter Einreichung drohen empfindliche Zwangsstrafen.

Fristen-Arten

Verlängerbar oder nicht?

Ein Überblick, welche steuerlichen Fristen sich verlängern lassen – und welche unverrückbar sind.

Verlängerbare Termine
  • Einreichung der Jahressteuererklärungen

    Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftssteuer etc. – reißt allerdings der „Geduldsfaden“ des Finanzamtes, kommt es zu schätzungsweiser Feststellung, Zwangsstrafen und Verspätungszuschlägen.

  • Arbeitnehmerveranlagung nach Aufforderung

    Nach Aufforderung durch das Finanzamt wegen mehr als eines Lohnzettels oder bei Freibetragsbescheid.

Nicht verlängerbare Termine
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen

    Für das laufende Jahr – siehe Angebot/Zusammenarbeit.

  • Umsatzsteuervoranmeldungen

    45 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende.

  • Widerruf Regelbesteuerung

    Siehe Allgemeines/Fristen.

  • Antrag auf Verlängerung der steuerlichen Absetzbarkeit

    Siehe Vereine spezial.

  • Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten

    Siehe „Weitere wichtige Termine".

  • 6 Monate nach Bilanzstichtag bzw. Jahresende

    Erstellung der Bilanz (GmbH etc.) sowie des Rechenschaftsberichtes (Vereine).

  • Einreichung Firmenbuch

    Spätestens 9 Monate nach Ende des Bilanzstichtages.

Bearbeitung

Damit alles rechtzeitig fertig wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Steueragenden nicht am letzten Tag der gesetzlichen bzw. beantragten Frist übernehmen und erledigen können.

Umsatzsteuervoranmeldung

Unterlagen bitte spätestens 10 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende übergeben oder einen persönlichen Termin vereinbaren.

Einkommensteuer-Jahreserklärung

Unterlagen bzw. Daten erwarten wir bis 31. März des Folgejahres. Bei Einreichungen nach dem 1. Oktober kommt es zu einer Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie einer Pauschalgebühr für unsere Fristenwahrung. Ohne Fristenwahrung verrechnet das Finanzamt Säumnisgebühr, Verspätungszuschlag oder Zwangsstrafe.

Arbeitnehmerveranlagung

Lohnzettel-Daten sind beim Finanzamt spätestens am 28. Februar eingelangt – einer Bearbeitung steht damit nichts mehr im Wege.

Persönliche Fragen zur Familie

Das Steuerwesen knüpft viele Begünstigungen an familiäre Umstände. Wundern Sie sich daher nicht, dass wir bei der Jahreserklärung „intime“ Fragen stellen, um alle Begünstigungen für Sie zu beantragen. Dies betrifft nicht nur die Ausgaben für Kranken- und Lebensversicherungen, Wohnraumsanierung oder –errichtung, Kirchensteuer und Spenden, sondern auch Krankheiten, welche eine Diätverpflegung bedingen, körperliche Behinderungen – nicht nur Ihre, sondern auch die von Angehörigen –, Ausgaben für Kuraufenthalte, Arzt- und Medikamentkosten, Kosten für Kinderbetreuung, außergewöhnliche Umstände aus dem Arbeitsverhältnis wie doppelte Haushaltsführung, mangelnde Kostenrefundierung des Arbeitgebers, Teilung des Kinderfreibetrages mit Ehegatten oder Lebensgefährten etc.

Fragen zu einem Stichtag?

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen – persönlich, verständlich und verlässlich.

Erstgespräch vereinbaren