Damit Sie keine Frist versäumen: Steuerzahlungstermine, Meldepflichten und unsere Bearbeitungszeiten – übersichtlich zusammengefasst.
Übersicht der laufenden Vorauszahlungs- und Meldetermine. Die Umsatzsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe – sie muss eigenständig berechnet und fristgerecht abgeführt werden.
Vorauszahlungen, Kammerumlage u. a.
Zuschlag zum DB u. a.
Netto-Vorjahresumsatz bis € 100.000,–
Netto-Vorjahresumsatz über € 100.000,–
Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte „Selbstbemessungsabgabe" – sie muss vom Steuerzahler/von der Steuerzahlerin selbst berechnet sowie fristgerecht gemeldet und bezahlt werden. Vergessen Sie auch nicht weitere Meldepflichten.
Ein Widerruf nach Ablauf der 5-jährigen Bindefrist ist nur bis 31. Jänner möglich – ansonsten gilt die Regelbesteuerung ein weiteres Jahr.
Vorsteuerrückerstattung, Herabsetzungsanträge und die Einreichung des Jahresabschlusses – die Stichtage, die Sie kennen sollten.
Antrag via FinanzOnline. Die österreichische Finanzverwaltung prüft auf Vollständigkeit und leitet an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Originalbelege oder Kopien sind nicht vorzulegen, außer das erstattende Land fordert diese an.
Bis spätestens 30. September können Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen (ESt/KöSt) gestellt werden – mit schlüssiger Begründung und Prognoserechnung. Ab 1. Oktober laufen Anspruchszinsen (2 % über Basiszinssatz). Eine Anzahlung kann dem entgegenwirken; bis € 50 keine Belastung.
Verpflichtende elektronische Einreichung beim Firmenbuchgericht für Jahresabschlüsse zum 31.12. des Vorjahres (sonst 9 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres). Bei verspäteter Einreichung drohen empfindliche Zwangsstrafen.
Ein Überblick, welche steuerlichen Fristen sich verlängern lassen – und welche unverrückbar sind.
Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftssteuer etc. – reißt allerdings der „Geduldsfaden“ des Finanzamtes, kommt es zu schätzungsweiser Feststellung, Zwangsstrafen und Verspätungszuschlägen.
Nach Aufforderung durch das Finanzamt wegen mehr als eines Lohnzettels oder bei Freibetragsbescheid.
Für das laufende Jahr – siehe Angebot/Zusammenarbeit.
45 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende.
Siehe Allgemeines/Fristen.
Siehe Vereine spezial.
Siehe „Weitere wichtige Termine".
Erstellung der Bilanz (GmbH etc.) sowie des Rechenschaftsberichtes (Vereine).
Spätestens 9 Monate nach Ende des Bilanzstichtages.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihre Steueragenden nicht am letzten Tag der gesetzlichen bzw. beantragten Frist übernehmen und erledigen können.
Unterlagen bitte spätestens 10 Tage nach Monats- bzw. Quartalsende übergeben oder einen persönlichen Termin vereinbaren.
Unterlagen bzw. Daten erwarten wir bis 31. März des Folgejahres. Bei Einreichungen nach dem 1. Oktober kommt es zu einer Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie einer Pauschalgebühr für unsere Fristenwahrung. Ohne Fristenwahrung verrechnet das Finanzamt Säumnisgebühr, Verspätungszuschlag oder Zwangsstrafe.
Lohnzettel-Daten sind beim Finanzamt spätestens am 28. Februar eingelangt – einer Bearbeitung steht damit nichts mehr im Wege.
Das Steuerwesen knüpft viele Begünstigungen an familiäre Umstände. Wundern Sie sich daher nicht, dass wir bei der Jahreserklärung „intime“ Fragen stellen, um alle Begünstigungen für Sie zu beantragen. Dies betrifft nicht nur die Ausgaben für Kranken- und Lebensversicherungen, Wohnraumsanierung oder –errichtung, Kirchensteuer und Spenden, sondern auch Krankheiten, welche eine Diätverpflegung bedingen, körperliche Behinderungen – nicht nur Ihre, sondern auch die von Angehörigen –, Ausgaben für Kuraufenthalte, Arzt- und Medikamentkosten, Kosten für Kinderbetreuung, außergewöhnliche Umstände aus dem Arbeitsverhältnis wie doppelte Haushaltsführung, mangelnde Kostenrefundierung des Arbeitgebers, Teilung des Kinderfreibetrages mit Ehegatten oder Lebensgefährten etc.
Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen – persönlich, verständlich und verlässlich.
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