Allgemeines

Klarheit im Umgang mit Behörden.

Was Sie über Ihre steuerliche Vernetzung, Regeln im Umgang mit der Steuerbehörde, FinanzOnline und die Finanzpolizei wissen sollten – kompakt und verständlich.

01 · Vernetzung

Ihre steuerliche Vernetzung mit dem Finanzamt.

Vier typische Konstellationen – mit den daraus resultierenden Pflichten und Spielräumen.

01

Dienstverhältnis / Pension

Nur Einkünfte aus einem Dienstverhältnis bzw. einer Pension, kein Freibetragsbescheid für das laufende Jahr.

Folge

Freie Wahl, ob Sie eine Arbeitnehmer­veranlagung beantragen, um persönliche Umstände zur Minderung Ihrer Lohnsteuer zu berücksichtigen.

02

Mehrere Dienstverhältnisse

Einkünfte aus zwei oder mehr Dienstverhältnissen / Pensionen oder ein Freibetragsbescheid für das laufende Jahr.

Folge

Pflicht zur Arbeitnehmer­veranlagung (Addition der Einkünfte, Check Freibetragsbescheid, ob beim Dienstgeber vorgelegt).

03

Selbständige Einkünfte

Selbständige Arbeit, Gewerbe, Vermietung, ausländische Pensionen oder Kapitalvermögen – Einnahmen minus Ausgaben über € 13.308,– p.a. (2025).

Folge

Pflicht zur Einkommen­steuer-Jahres­erklärung. Übersteigen inländische Einnahmen € 55.000,–, ist die Umsatz­steuer­erklärung zu prüfen.

04

Mischfall

Einkünfte wie unter Punkt 3 über € 730,– p.a. zusätzlich zu Einkünften wie unter Punkt 1 oder 2.

Folge

Verpflichtung wie unter Punkt 3.

Persönliche Umstände berücksichtigen

Hat Ihr:e Ehegatt:in oder Lebensgefährt:in keine oder geringe Einkünfte, gelten diese Aspekte auch für die zweite Person.

Finanziell
  • Sonderausgaben (Kirchensteuer, Steuerberatungskosten, Spenden)
  • Arzt-, Kur- und Medikamentenkosten
  • Aus- und Fortbildung
Körperlich
  • Behinderung
  • Diabetes
  • Diätverpflegung
Familiär
  • Kinder
  • Scheidung
  • Allein­verdiener:in
  • Allein­erzieher:in
Sozial­versicherungs­rechtliche Vernetzung

Wann die SVS-Pflicht greift.

  1. 01

    Selbständige Einkünfte (in- und ausländisch) über € 6.613,20 p.a. (2025) – Pflicht­versicherung bei der SVS, soweit nicht bereits über einen Gewerbeschein bestehend.

  2. 02

    Einkünfte über € 6.613,20 (2025) zusätzlich zu Dienstverhältnissen oder Pensionen – ebenfalls Pflicht­versicherung. Ohne Selbst­meldung erfolgt eine rückwirkende Vorschreibung mit empfindlichen Strafzuschlägen.

02 · Regeln

Regeln im Umgang mit der Steuerbehörde.

Fristen, Berufungen, Aussetzungen – worauf es ankommt und wie wir Sie begleiten.

01

„Abberufungen“ von Jahres-Steuererklärungen

Trotz integriertem Gruppen-Ansuchen ruft ein Zufalls­generator des Finanzamtes Steuererklärungen vorzeitig ab – meist mit Frist Ende August oder Ende Oktober. Bitte informieren Sie uns sofort: Wir ziehen die Bearbeitung vor oder verlängern die Frist mittels Einzel­ansuchens und verhindern so Zwangsstrafen und Säumnis­zuschläge.

02

Berufung

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Erhalt berufen werden. Die Rechtsmittelfrist kann auf plausiblen Antrag verlängert werden. Eine Berufung muss enthalten: Bezeichnung des Bescheides, angefochtene Punkte, Begründung und beantragte Änderungen.

03

Antrag auf Aussetzung

Auch bei Berufung bleiben vorgeschriebene Zahlungstermine aufrecht. Für strittige Beträge kann ein Aussetzungsantrag (z.B. für die Dauer der Berufung) gestellt werden. Eine Aussetzung wird nicht bewilligt, wenn die Berufung „wenig erfolg­versprechend“ ist oder die Einbringlichkeit gefährdet wäre.

04

Frist­erstreckung

Festgesetzte Fristen lassen sich auf Antrag verlängern – etwa bei Steuererklärungen, Anfragen des Finanzamtes oder Berufungen. Lehnt das Finanzamt ab, wird trotzdem eine Nachfrist gesetzt.

05

Zahlungs­erleichterung

Ist eine Abgabenzahlung mit „erheblicher Härte“ verbunden, kann das Finanzamt Raten­zahlung oder Stundung bewilligen. Die Einbringlichkeit darf nicht gefährdet sein – ungerechtfertigte Ansuchen können ein Finanz­straf­verfahren auslösen. Wir formulieren gewichtige Gründe und Sicherheiten gemeinsam.

03 · FinanzOnline

Elektronische Einsicht in Ihren Steuerakt.

Als Mitglied der Kammer der Wirtschafts­treuhänder nehmen wir – mit Ihrem Einverständnis – elektronisch Einsicht in Ihren Steuerakt. Anhand Ihrer Sozial­versicherungs- bzw. Steuer­nummer prüfen wir Bescheide, Ergänzungs­ersuchen und Kontroll­mitteilungen.

Daraus gewinnen wir Antworten auf
  • Ist eine Arbeitnehmer­veranlagung für Sie oder Ihre:n Partner:in noch möglich?
  • Sind Ihre persönlichen Umstände vollständig zu Ihren Gunsten berücksichtigt?
  • Steht – bei zusätzlichen Dienst­einkünften – eine Nachtrags­vorschreibung der SVS bevor?
  • Lässt sich durch nachträgliche Betriebs­ausgaben eine Nachtrags­vorschreibung vermeiden?
04 · Finanzpolizei

Prüfungen, Auskunfts­pflicht und Finanzpolizei.

Was Sie über Betriebs­prüfungen, GPLA und überfallsartige Einsätze wissen sollten – und wie wir Sie schützen.

01

Betriebsprüfung

Prüfung der Umsatz- und Ertragssteuern. Großbetriebe werden lückenlos geprüft, Mittel- und Kleinbetriebe unregelmäßig. Auslöser: Prüfungsplan, Zufallsauswahl oder Anregung der Veranlagungsstelle bei unklaren Erklärungen oder Frist­versäumnissen. Sorgfältige Steuererklärungen mit allen Details senken das „Geprüftwerdens­risiko“.

02

GPLA – Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben

Finanzamt und Gebietskrankenkasse prüfen Lohnabgaben gemeinsam und abwechselnd – inklusive Check auf verdeckte Dienstverhältnisse. Insbesondere bei Vereinen führen wir eine Vorprüfung der Rechenschafts­berichte durch.

03

Auskunftspflicht, Hausdurchsuchung & Finanzpolizei

Die Finanzverwaltung darf Auskünfte einholen. Neu ist eine überfallsartig agierende Einsatztruppe ohne Uniform – mit Betretungs- und Festnahme­recht, ohne richterliche Zustimmung. Wer ein Gefährdungs­potential ortet, erhält von uns einen „Notfall­koffer“ mit Verhaltens­empfehlungen und Kontaktadressen.

Persönlich. Verlässlich.

Sie haben einen Bescheid oder einen Termin mit dem Finanzamt?

Wir prüfen, formulieren und begleiten – damit Sie Fristen, Aussetzungen und Berufungen ruhigen Gewissens angehen können.

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